§ 298 – Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden. (2) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.
Kurz erklärt
- Der Konzernabschluss muss bestimmten gesetzlichen Vorschriften entsprechen, es sei denn, die Eigenart des Abschlusses erfordert Abweichungen.
- Die relevanten Vorschriften betreffen große Kapitalgesellschaften und gelten für die im Konzernabschluss enthaltenen Unternehmen.
- Der Konzernanhang kann mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.
- Bei einer Zusammenfassung müssen beide Abschlüsse gemeinsam offengelegt werden.
- Der zusammengefasste Anhang muss klar unterscheiden, welche Informationen zum Konzern und welche nur zum Mutterunternehmen gehören.