Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 299

§ 299 – Stichtag für die Aufstellung

(1) Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. (2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Liegt der Abschlußstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, so ist dieses Unternehmen auf Grund eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einzubeziehen. (3) Wird bei abweichenden Abschlußstichtagen ein Unternehmen nicht auf der Grundlage eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Abschlußstichtag dieses Unternehmens und dem Abschlußstichtag des Konzernabschlusses eingetreten sind, in der Konzernbilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben.

Kurz erklärt

  • Der Konzernabschluss wird zum Stichtag des Mutterunternehmens erstellt.
  • Die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen müssen ebenfalls zum Stichtag des Konzernabschlusses erstellt werden.
  • Liegt der Stichtag eines Tochterunternehmens mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, ist ein Zwischenabschluss erforderlich.
  • Wenn ein Unternehmen ohne Zwischenabschluss in den Konzernabschluss einbezogen wird, müssen wichtige Ereignisse zwischen den Stichtagen berücksichtigt werden.
  • Diese wichtigen Ereignisse sind in der Konzernbilanz oder im Konzernanhang anzugeben.