§ 13d – Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft im Ausland, so haben alle eine inländische Zweigniederlassung betreffenden Anmeldungen, Einreichungen und Eintragungen bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung besteht. (2) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch den Ort und die inländische Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung zu enthalten; ist der Firma der Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen. (3) Im übrigen gelten für die Anmeldungen, Einreichungen, Eintragungen, Bekanntmachungen und Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person mit Ausnahme von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung betreffen, die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.
Kurz erklärt
- Wenn die Hauptniederlassung im Ausland ist, müssen alle Anmeldungen für die Zweigniederlassung in Deutschland beim zuständigen Gericht erfolgen.
- Die Eintragung der Zweigniederlassung muss den Standort und die Geschäftsanschrift in Deutschland enthalten.
- Falls die Zweigniederlassung einen Zusatz im Firmennamen hat, muss dieser ebenfalls eingetragen werden.
- Für die Anmeldungen und Änderungen gelten die gleichen Vorschriften wie für Hauptniederlassungen, es sei denn, das ausländische Recht verlangt etwas anderes.
- Dies betrifft Einzelkaufleute, Handelsgesellschaften und juristische Personen, jedoch nicht Aktiengesellschaften oder GmbHs.