Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 167

§ 167 – Verlustbeteiligung

Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Kommanditist hat eine vereinbarte Einlage geleistet.
  • Nach der Einlage gelten bestimmte Paragraphen nicht für ihn.
  • Die Paragraphen 136 und 149 sind davon betroffen.
  • Dies bedeutet, dass er von bestimmten Regelungen ausgenommen ist.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Pflichten des Kommanditisten.