Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 167
§ 167 – Verlustbeteiligung
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Kommanditist hat eine vereinbarte Einlage geleistet.
- Nach der Einlage gelten bestimmte Paragraphen nicht für ihn.
- Die Paragraphen 136 und 149 sind davon betroffen.
- Dies bedeutet, dass er von bestimmten Regelungen ausgenommen ist.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Pflichten des Kommanditisten.