Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 529

§ 529 – Anzeige der Ladebereitschaft

(1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am Ladeplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Befrachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzeigen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat. (2) Die Ladebereitschaft muss während der am Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt werden. Wird die Ladebereitschaft außerhalb der ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden ortsüblichen Geschäftsstunde als zugegangen.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter muss dem Befrachter die Ladebereitschaft des Schiffs anzeigen, sobald es am Ladeplatz bereit ist.
  • Wenn der Befrachter den Ladeplatz noch nicht benannt hat, kann die Anzeige bereits beim Erreichen des Ladehafens erfolgen.
  • Die Anzeige der Ladebereitschaft muss während der üblichen Geschäftsstunden am Ladeplatz erfolgen.
  • Wird die Ladebereitschaft außerhalb der üblichen Geschäftsstunden angezeigt, gilt sie erst mit Beginn der nächsten Geschäftsstunde als zugestellt.
  • Die Regelungen sorgen dafür, dass beide Parteien rechtzeitig informiert werden.