§ 530 – Ladezeit. Überliegezeit
(1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. (2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. (3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Liegegeld). Macht der Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Löschplatz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1 Satz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld, wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mitgeteilt worden ist. (4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen sich mangels abweichender Vereinbarung nach einer den Umständen des Falles angemessenen Frist. Bei der Berechnung der Lade- und Überliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und der Feiertage gezählt. Nicht in Ansatz kommt die Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, unmöglich ist.
Kurz erklärt
- Die Ladezeit beginnt am Tag nach der Anzeige.
- Für die Ladezeit kann normalerweise keine zusätzliche Vergütung verlangt werden.
- Wenn der Verfrachter aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen oder anderen Gründen über die Ladezeit hinaus warten muss, hat er Anspruch auf Liegegeld.
- Der Empfänger muss ebenfalls Liegegeld zahlen, wenn er sein Recht geltend macht und der geschuldete Betrag bei der Ablieferung mitgeteilt wurde.
- Lade- und Überliegezeiten werden in fortlaufenden Tagen gezählt, einschließlich Sonntagen und Feiertagen, es sei denn, das Verladen ist aus Gründen des Verfrachters nicht möglich.