Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 111

§ 111 – Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. (2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

Kurz erklärt

  • Jeder Gesellschafter kann einen Beschluss anfechten, wenn er oder sein Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied war.
  • Das Recht zur Anfechtung bleibt bestehen, auch wenn die Mitgliedschaft nach der Beschlussfassung verloren geht.
  • Der Rechtsvorgänger muss ein berechtigtes Interesse an der Anfechtung haben.
  • Die Anfechtungsbefugnis gilt unabhängig von einem späteren Verlust der Mitgliedschaft.
  • Gesellschafter und ihre Rechtsvorgänger sind in der Anfechtungsfrage gleichgestellt.