Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 110

§ 110 – Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

(1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann wegen Verletzung von Rechtsvorschriften durch Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden (Anfechtungsklage). (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt, auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht verzichten können, oder normal normal nach einer Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. normal normal normal arabic Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschafter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Gesellschafterbeschlüsse können angefochten werden, wenn sie gegen Gesetze verstoßen.
  • Eine Anfechtungsklage kann eingereicht werden, um einen solchen Beschluss für nichtig erklären zu lassen.
  • Ein Beschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er unverzichtbare Rechtsvorschriften verletzt.
  • Ein Beschluss bleibt auch dann nichtig, wenn er durch ein Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt wird.
  • Die Nichtigkeit eines Beschlusses kann auch ohne Klage festgestellt werden.