Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 433
§ 433 – Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer haftet für Schäden, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten bei der Güterbeförderung entstehen.
- Diese Haftung gilt nicht für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch verspätete Lieferung.
- Andere Schäden, die nicht Sach- oder Personenschäden sind, sind ebenfalls betroffen.
- Die Haftung des Frachtführers ist begrenzt.
- Die Begrenzung beträgt das Dreifache des Betrags, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.