§ 434 – Außervertragliche Ansprüche
(1) Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist. (2) Der Frachtführer kann auch gegenüber außervertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen können jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des Absenders abweicht, normal normal der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat und der Frachtführer die fehlende Befugnis des Absenders, das Gut zu versenden, kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder normal normal das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem Dritten oder einer Person, die von diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekommen ist. normal normal normal arabic Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach § 449 zulässige Vereinbarung über die Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.
Kurz erklärt
- Haftungsbefreiungen und -begrenzungen im Frachtvertrag gelten auch für außervertragliche Ansprüche des Absenders oder Empfängers gegen den Frachtführer.
- Der Frachtführer kann diese Haftungsbefreiungen auch gegenüber Ansprüchen Dritter wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes geltend machen.
- Einwendungen des Frachtführers sind ausgeschlossen, wenn sie auf einer abweichenden Vereinbarung basieren, die den Absender benachteiligt.
- Der Frachtführer haftet nicht, wenn er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der Absender nicht befugt war, das Gut zu versenden.
- Eine Vereinbarung zur Begrenzung der Entschädigung auf einen niedrigeren Betrag ist zulässig, solange dieser Betrag 2 Rechnungseinheiten nicht unterschreitet.