Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 435
§ 435 – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Kurz erklärt
- Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht wurde.
- Dies betrifft Handlungen oder Unterlassungen des Frachtführers oder bestimmter genannter Personen.
- Es muss das Bewusstsein bestehen, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird.
- Der Frachtführer ist in solchen Fällen nicht von der Haftung befreit.
- Der Schutz der Haftungsregelungen ist also eingeschränkt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.