Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 435

§ 435 – Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Kurz erklärt

  • Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht wurde.
  • Dies betrifft Handlungen oder Unterlassungen des Frachtführers oder bestimmter genannter Personen.
  • Es muss das Bewusstsein bestehen, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird.
  • Der Frachtführer ist in solchen Fällen nicht von der Haftung befreit.
  • Der Schutz der Haftungsregelungen ist also eingeschränkt, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.