Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 573

§ 573 – Beteiligung eines Binnenschiffs

Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften gelten auch für Unfälle mit Binnenschiffen.
  • Es wird auf die Anwendung der Regeln verwiesen.
  • Binnenschiffe sind in den Regelungen berücksichtigt.
  • Die Vorschriften sind nicht nur für andere Schiffe relevant.
  • Unfälle mit Binnenschiffen unterliegen denselben Bestimmungen.