Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 573
§ 573 – Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind entsprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein Binnenschiff beteiligt ist.
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten auch für Unfälle mit Binnenschiffen.
- Es wird auf die Anwendung der Regeln verwiesen.
- Binnenschiffe sind in den Regelungen berücksichtigt.
- Die Vorschriften sind nicht nur für andere Schiffe relevant.
- Unfälle mit Binnenschiffen unterliegen denselben Bestimmungen.