Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 161
§ 161 – hgb
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). (2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Kommanditgesellschaft ist eine Gesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt.
- Bei dieser Gesellschaft gibt es Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) und solche mit unbeschränkter Haftung (persönlich haftende Gesellschafter).
- Die Haftung der Kommanditisten ist auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
- Die Vorschriften für offene Handelsgesellschaften gelten auch für Kommanditgesellschaften, sofern nichts anderes festgelegt ist.
- Die Struktur der Gesellschafter unterscheidet sich in Bezug auf die Haftung gegenüber Gläubigern.