Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 15a

§ 15a – Öffentliche Zustellung

Ist bei einer juristischen Person, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist, der Zugang einer Willenserklärung nicht unter der eingetragenen Anschrift oder einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich, kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet. § 132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Juristische Personen müssen ihre Geschäftsanschrift im Handelsregister anmelden.
  • Wenn eine Willenserklärung nicht an der eingetragenen Anschrift zugestellt werden kann, gibt es alternative Zustellmöglichkeiten.
  • Zustellungen können nach den Regeln der öffentlichen Zustellung erfolgen.
  • Zuständig für die Zustellung ist das Amtsgericht, wo die Geschäftsanschrift eingetragen ist.
  • Eine spezielle Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt unberührt.