Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 15

§ 15 – hgb

(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war. (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte. (3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. (4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Hinblick auf die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragenen Informationen über eine Zweigniederlassung der Gesellschaft im Ausland.

Kurz erklärt

  • Eine Tatsache, die ins Handelsregister eingetragen werden soll, kann einem Dritten nicht entgegengehalten werden, solange sie nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, es sei denn, der Dritte wusste davon.
  • Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, muss ein Dritter sie akzeptieren, es sei denn, er handelt innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung und kann beweisen, dass er nichts davon wusste.
  • Wenn eine eingetragene Tatsache falsch ist, kann sich ein Dritter darauf berufen, es sei denn, er wusste von der Falschheit.
  • Für den Geschäftsverkehr mit einer ausländischen Zweigniederlassung ist die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
  • Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Informationen über eine ausländische Zweigniederlassung, die im Registerblatt einer Kapitalgesellschaft eingetragen sind.