Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 14

§ 14 – hgb

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

Kurz erklärt

  • Wer sich nicht anmeldepflichtig ist, muss seine Unterlagen beim Handelsregister einreichen.
  • Das Registergericht kann Zwangsgeld verhängen, um die Anmeldung durchzusetzen.
  • Die Höhe des Zwangsgeldes darf maximal 5.000 Euro betragen.
  • Zwangsgeld wird eingesetzt, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.
  • Es handelt sich um eine Maßnahme zur Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten.