§ 493 – Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. (2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Verfrachter die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den Befrachter von Interesse ist. (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Verfrachter den Anspruch auf die Fracht, wenn die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Befrachter im Verzug der Annahme ist. Der Verfrachter muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrechnen lassen. (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind, so gebührt dem Verfrachter neben der Fracht eine angemessene Vergütung. (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, dass Angaben hierzu im Seefrachtbrief oder Konnossement zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, dass keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Kurz erklärt
- Die Fracht ist bei der Lieferung des Gutes zu zahlen, und der Verfrachter kann auch Aufwendungen ersetzt verlangen, die er für das Gut hatte.
- Der Anspruch auf Fracht entfällt, wenn die Beförderung unmöglich ist; bei vorzeitiger Beendigung erhält der Verfrachter anteilige Fracht, wenn dies für den Befrachter von Interesse ist.
- Der Verfrachter behält den Frachtanspruch, wenn die Unmöglichkeit der Beförderung im Risikobereich des Befrachters liegt oder dieser im Annahmeverzug ist.
- Bei Verzögerungen, die im Risikobereich des Befrachters liegen, hat der Verfrachter Anspruch auf eine angemessene Vergütung zusätzlich zur Fracht.
- Angaben zur Frachtmenge im Seefrachtbrief oder Konnossement gelten als korrekt, auch wenn ein Vorbehalt vermerkt ist, dass die Richtigkeit nicht überprüft werden konnte.