Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 89a

§ 89a – hgb

(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Kurz erklärt

  • Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist kündigen.
  • Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
  • Wenn die Kündigung durch ein Verhalten des anderen Vertragspartners verursacht wird, muss dieser den Schaden ersetzen.
  • Die Kündigung ist also auch bei einem wichtigen Grund sofort möglich.
  • Der Vertragspartner, der schuldhaft handelt, haftet für die Folgen der Kündigung.