Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 89

§ 89 – hgb

(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. (2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist. (3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

Kurz erklärt

  • Verträge auf unbestimmte Zeit können in den ersten fünf Jahren mit unterschiedlichen Fristen gekündigt werden: 1 Monat im ersten Jahr, 2 Monate im zweiten Jahr, 3 Monate im dritten bis fünften Jahr und 6 Monate nach fünf Jahren.
  • Die Kündigung muss zum Ende eines Kalendermonats erfolgen, es sei denn, es gibt eine andere Vereinbarung.
  • Kündigungsfristen können durch Vereinbarung verlängert werden, dürfen aber für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter.
  • Wenn ein befristeter Vertrag nach Ablauf der Laufzeit von beiden Seiten fortgesetzt wird, gilt er als unbefristet.
  • Die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses ist entscheidend für die Bestimmung der Kündigungsfristen.