Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 505

§ 505 – Rechnungseinheit

Die in diesem Untertitel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Kurz erklärt

  • Die Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds.
  • Der Betrag wird in Euro umgerechnet.
  • Die Umrechnung erfolgt am Tag der Ablieferung des Gutes oder an einem vereinbarten Tag.
  • Der Umrechnungskurs basiert auf dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht.
  • Der Wert wird nach der Berechnungsmethode des Internationalen Währungsfonds ermittelt.