Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 504

§ 504 – Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden

(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Palette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, welche in einem Beförderungsdokument als in einem solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit das Beförderungsdokument solche Angaben nicht enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung der Begrenzung nach Absatz 1 die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist, oder normal normal der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung von Gütern ist auf 666,67 Rechnungseinheiten pro Stück oder Einheit oder 2 Rechnungseinheiten pro Kilogramm Rohgewicht begrenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • Bei Verwendung von Containern oder Paletten zählt jedes darin enthaltene Stück als eigenes Stück oder Einheit.
  • Wenn im Beförderungsdokument keine Angaben zu den Frachtstücken gemacht werden, wird das Lademittel als Stück oder Einheit betrachtet.
  • Bei mehreren Frachtstücken wird die gesamte Ladung zur Berechnung herangezogen, wenn die gesamte Ladung entwertet ist.
  • Wenn nur Teile der Ladung entwertet sind, wird nur der entwertete Teil zur Berechnung herangezogen.