§ 342p – Ordnungsgelder
Das Bundesamt für Justiz hat ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1, die § 342m Absatz 1 oder 2 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen, normal die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2, die § 342m Absatz 3 hinsichtlich der Pflicht zur Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts oder der Erklärung nach § 342e Absatz 2 Nummer 1 oder § 342f Absatz 2 Nummer 1 nicht befolgen. normal arabic Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann im Falle des Satzes 1 Nummer 1 auch gegen die Gesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 1 und im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch gegen die Kapitalgesellschaft im Sinne des § 342 Absatz 2 durchgeführt werden. § 335 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 1c bis 7 sowie die §§ 335a und 335b sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das Ordnungsgeld höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro beträgt.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt für Justiz kann ein Ordnungsgeldverfahren gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft einleiten, wenn sie bestimmte Offenlegungspflichten nicht erfüllen.
- Dies betrifft insbesondere die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts und anderer relevanter Erklärungen.
- Bei Kapitalgesellschaften können auch angemeldete Personen anstelle der Mitglieder des Organs belangt werden.
- Das Ordnungsgeldverfahren kann sowohl gegen die Mitglieder als auch gegen die Gesellschaft selbst durchgeführt werden.
- Die Höhe des Ordnungsgeldes darf maximal 250.000 Euro betragen.