Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 609

§ 609 – Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus einem Konnossement wegen Verlust oder Beschädigung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden. Eine Bestimmung im Konnossement, die die Verjährung der Schadensersatzansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam. (2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 genannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck- oder Verspätungsschäden kann nur durch Erklärung des Beförderers oder durch Vereinbarung der Parteien nach der Entstehung des Anspruchsgrunds verlängert werden. Erklärung und Vereinbarung bedürfen der Textform. Eine Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der Verjährungsfrist, ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Schadensersatzansprüche aus Frachtverträgen können nur durch individuelle Vereinbarungen zur Verjährung verändert werden.
  • Eine solche Vereinbarung ist auch für mehrere ähnliche Verträge zwischen denselben Parteien gültig.
  • Bestimmungen im Konnossement, die die Verjährung für Dritte erleichtern, sind unwirksam.
  • Ansprüche wegen Personen-, Gepäck- oder Verspätungsschäden können nur durch eine Erklärung des Beförderers oder eine Vereinbarung der Parteien nach Entstehung des Anspruchs verlängert werden.
  • Eine Verkürzung der Verjährungsfrist ist nicht erlaubt.