Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 556
§ 556 – Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends gekündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs zulässig.
Kurz erklärt
- Ein unbefristeter Mietvertrag kann bis zum ersten Werktag einer Woche gekündigt werden.
- Die Kündigung tritt am folgenden Samstag in Kraft.
- Wenn die Miete monatlich oder für längere Zeiträume festgelegt ist, kann die Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres erfolgen.
- Die Kündigungsfrist hängt von der Art der Mietzahlung ab.
- Es ist wichtig, die Fristen genau einzuhalten.