Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 316a

§ 316a – Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

Auf die Abschlussprüfung bei Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, sind die Vorschriften dieses Unterabschnitts nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) anzuwenden ist. Unternehmen von öffentlichem Interesse sind Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind im Sinne des § 264d, normal CRR-Kreditinstitute sind im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme derjenigen Institute, die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und in Artikel 2 Absatz 5 Nummer 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist, genannt sind, oder normal Versicherungsunternehmen sind im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG. normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Abschlussprüfung gelten für Kapitalgesellschaften von öffentlichem Interesse, aber nur in bestimmten Fällen.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat Vorrang vor diesen Vorschriften.
  • Unternehmen von öffentlichem Interesse sind kapitalmarktorientierte Unternehmen und bestimmte Kreditinstitute.
  • Ausnahmen gelten für bestimmte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die in speziellen Gesetzen genannt sind.
  • Die Regelungen beziehen sich auf die Anforderungen an die Abschlussprüfung dieser Unternehmen.