Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 585

§ 585 – Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem geborgenen Schiff. (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, soweit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist, auch ein Zurückbehaltungsrecht. (3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen oder ausüben, wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zinsen und Kosten ausreichende Sicherheit in gehöriger Weise angeboten oder geleistet worden ist, normal normal soweit das geborgene Schiff oder die sonstige geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben wird, und das Schiff oder die sonstige Sache nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaßnahmen nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt, normal normal soweit es sich um geborgene Ladung handelt, die von einem Staat für humanitäre Zwecke gespendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat sich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu bezahlen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Gläubiger von Bergelohn, Sondervergütung oder Bergungskosten haben Rechte wie Schiffsgläubiger an dem geborgenen Schiff.
  • Für andere geborgene Sachen haben Gläubiger ein Pfandrecht und, wenn sie Alleinbesitzer sind, ein Zurückbehaltungsrecht.
  • Diese Rechte dürfen nicht ausgeübt werden, wenn ausreichende Sicherheit für die Forderung angeboten wurde.
  • Dies gilt nicht, wenn das geborgene Schiff oder die Sache einem Staat gehört und nichtgewerblich genutzt wird.
  • Auch bei geborgener Ladung, die für humanitäre Zwecke gespendet wurde, darf das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden, wenn der Staat die Bergungsleistungen bezahlt.