Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 34

§ 34 – hgb

(1) Jede Änderung der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 einzutragenden Tatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, sowie die Personen der Liquidatoren, ihre Vertretungsmacht, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsmacht sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (2) Bei der Eintragung einer Änderung der Satzung genügt, soweit nicht die Änderung die in § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Änderung. (3) Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen. (4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amts wegen. (5) Im Falle des Insolvenzverfahrens finden die Vorschriften des § 32 Anwendung.

Kurz erklärt

  • Änderungen von Tatsachen, Satzungen oder Liquidatoren müssen im Handelsregister angemeldet werden.
  • Die Auflösung einer juristischen Person muss ebenfalls angemeldet werden, es sei denn, sie erfolgt durch Insolvenz.
  • Bei Satzungsänderungen reicht eine Bezugnahme auf die eingereichten Urkunden aus.
  • Die Anmeldung muss durch den Vorstand oder die Liquidatoren erfolgen.
  • Gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren werden automatisch im Handelsregister eingetragen.