Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 524
§ 524 – Traditionswirkung des Konnossements
Die Begebung des Konnossements an den darin benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
Kurz erklärt
- Das Konnossement wird an den benannten Empfänger übergeben.
- Der Verfrachter muss das Gut im Besitz haben.
- Die Übergabe des Konnossements hat die gleiche Wirkung wie die Übergabe des Gutes.
- Dies gilt auch für die Übertragung des Konnossements an Dritte.
- Der Erwerb von Rechten an dem Gut erfolgt durch die Begebung des Konnossements.