Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 432
§ 432 – Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren Schaden hat er nicht zu ersetzen.
Kurz erklärt
- Der Frachtführer haftet für Verlust oder Beschädigung von Gütern.
- Er muss zusätzlich zur Entschädigung nach §§ 429 bis 431 auch die Fracht und öffentliche Abgaben erstatten.
- Bei Beschädigung wird der Erstattungswert nach § 429 Abs. 2 ermittelt.
- Weitere Schäden, die über diese Erstattung hinausgehen, werden nicht ersetzt.
- Die Haftung des Frachtführers ist also begrenzt.