Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 528

§ 528 – Ladehafen. Ladeplatz

(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten oder an den vom Befrachter nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hinzulegen. (2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Reisefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrachter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladehafen oder Ladeplatz auswählen.

Kurz erklärt

  • Der Verfrachter muss das Schiff an den im Vertrag genannten Ladeplatz bringen.
  • Der Befrachter kann nach Vertragsabschluss einen Ladeplatz benennen.
  • Wenn kein Ladehafen oder Ladeplatz im Vertrag steht, muss der Befrachter einen benennen.
  • Der Befrachter muss bei der Auswahl des Ladeplatzes sorgfältig vorgehen.
  • Der Ladeplatz muss sicher sein.