§ 138 – Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; normal normal Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; normal normal gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung; normal normal Auflösungsbeschluss. normal normal normal arabic (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst: mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; normal normal durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. normal normal normal arabic Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. (3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Kurz erklärt
- Eine Gesellschaft wird aufgelöst, wenn die vereinbarte Zeit abläuft oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- Auch eine gerichtliche Entscheidung oder ein Beschluss zur Auflösung führt zur Auflösung der Gesellschaft.
- Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, kann die Gesellschaft auch durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens wegen fehlender Mittel aufgelöst werden.
- Eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit kann ebenfalls zur Auflösung führen, es sei denn, es gibt eine andere Personengesellschaft mit einem persönlich haftenden Gesellschafter, der eine natürliche Person ist.
- Der Gesellschaftsvertrag kann zusätzliche Gründe für die Auflösung festlegen.