Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 259

§ 259 – Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.

Kurz erklärt

  • Handelsbücher können in einem Rechtsstreit vorgelegt werden.
  • Der Inhalt, der den Streitpunkt betrifft, wird gemeinsam mit den Parteien geprüft.
  • Es kann ein Auszug aus den Handelsbüchern angefertigt werden.
  • Der restliche Inhalt der Bücher muss dem Gericht offengelegt werden.
  • Dies ist notwendig, um die ordnungsgemäße Führung der Bücher zu überprüfen.