Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 331a
§ 331a – Unrichtige Versicherung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 264 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 3, entgegen § 289 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 325 Absatz 2a Satz 4, oder entgegen § 297 Absatz 2 Satz 4 oder § 315 Absatz 1 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 315e Absatz 1, eine unrichtige Versicherung abgibt. (2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Kurz erklärt
- Wer eine falsche Versicherung abgibt, kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Dies gilt für Verstöße gegen bestimmte Paragraphen des Gesetzes.
- Bei leichtfertigem Handeln kann die Strafe auf bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reduziert werden.
- Die genannten Paragraphen beziehen sich auf spezifische Regelungen zur Versicherung.
- Die Strafen sind sowohl für absichtliches als auch für leichtfertiges Verhalten vorgesehen.