Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 473

§ 473 – Dauer der Lagerung

(1) Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt. (2) Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen. (3) Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.

Kurz erklärt

  • Der Einlagerer kann jederzeit sein Gut zurückfordern, muss aber bei unbefristeten Verträgen eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten, es sei denn, es gibt einen wichtigen Grund.
  • Der Lagerhalter kann die Rückgabe des Gutes nach Ablauf der Lagerzeit oder nach Kündigung des Vertrags ebenfalls mit einer Frist von einem Monat verlangen.
  • Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Lagerhalter die Rückgabe des Gutes auch sofort und ohne Frist verlangen.
  • Kündigungen und Rücknahmeverlangen müssen an den zuletzt bekannten legitimierten Besitzer des Lagerscheins gerichtet werden, wenn ein solcher ausgestellt wurde.
  • Der Lagervertrag kann sowohl von Einlagerer als auch von Lagerhalter unter bestimmten Bedingungen beendet werden.