Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 267a

§ 267a – Kleinstkapitalgesellschaften

(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 450 000 Euro Bilanzsumme; normal normal 900 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag; normal normal im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. normal normal normal arabic § 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. (2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonderen Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. (3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs, normal normal Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften oder normal normal Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die bestimmte finanzielle und personelle Grenzen nicht überschreiten.
  • Die Merkmale sind: eine Bilanzsumme von maximal 450.000 Euro, Umsatzerlöse von maximal 900.000 Euro und durchschnittlich maximal zehn Mitarbeiter.
  • Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten die speziellen Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften, sofern nichts anderes festgelegt ist.
  • Bestimmte Gesellschaften, wie Investmentgesellschaften und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, fallen nicht unter die Definition der Kleinstkapitalgesellschaften.
  • Diese Ausnahmen betreffen Unternehmen, die nur Beteiligungen erwerben und verwalten, ohne aktiv in deren Verwaltung einzugreifen.