Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 319b
§ 319b – Netzwerk
(1) Ein Abschlussprüfer ist von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 erfüllt, es sei denn, dass das Netzwerkmitglied auf das Ergebnis der Abschlussprüfung keinen Einfluss nehmen kann. Er ist ausgeschlossen, wenn ein Mitglied seines Netzwerks einen Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 erfüllt. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken. (2) Absatz 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Abschlussprüfer kann ausgeschlossen werden, wenn ein Mitglied seines Netzwerks bestimmte Ausschlussgründe erfüllt.
- Dies gilt nicht, wenn das Netzwerkmitglied keinen Einfluss auf das Prüfungsergebnis hat.
- Ein Ausschluss ist auch gegeben, wenn ein Netzwerkmitglied einen spezifischen Ausschlussgrund erfüllt.
- Ein Netzwerk besteht, wenn Personen gemeinsam wirtschaftliche Interessen verfolgen.
- Die Regelungen gelten auch für den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses.