Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 453
§ 453 – Speditionsvertrag
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. (2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Kurz erklärt
- Der Spediteur muss die Versendung des Gutes organisieren.
- Der Versender muss die vereinbarte Vergütung zahlen.
- Die Regelungen gelten nur für gewerbliche Unternehmen.
- Wenn das Unternehmen keinen kaufmännischen Betrieb benötigt, gelten andere Vorschriften.
- Bestimmte Paragraphen sind in diesem Fall nicht anwendbar.