§ 143 – Notwendigkeit der Liquidation; anwendbare Vorschriften
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. (2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners. (3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Kurz erklärt
- Nach der Auflösung einer Gesellschaft erfolgt die Liquidation, es sei denn, es ist ein Insolvenzverfahren eröffnet.
- Bei Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit findet eine Liquidation nur statt, wenn nach der Löschung noch Vermögen vorhanden ist.
- Gesellschafter können anstelle einer Liquidation eine andere Abwicklungsart vereinbaren.
- Bei bestimmten Auflösungsgründen ist die Zustimmung des Privatgläubigers oder Insolvenzverwalters für eine andere Abwicklungsart erforderlich.
- Die Liquidation erfolgt gemäß den Vorschriften des Titels, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist.