Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 555

§ 555 – Sicherung der Rechte des Vermieters

Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.

Kurz erklärt

  • Der Mieter muss die Interessen des Vermieters schützen.
  • Der Mieter handelt im Namen des Vermieters.
  • Der Mieter muss sicherstellen, dass Dritte die Rechte des Vermieters respektieren.
  • Der Mieter ist verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte.
  • Der Vermieter bleibt der rechtliche Eigentümer der Ansprüche.