Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 555
§ 555 – Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.
Kurz erklärt
- Der Mieter muss die Interessen des Vermieters schützen.
- Der Mieter handelt im Namen des Vermieters.
- Der Mieter muss sicherstellen, dass Dritte die Rechte des Vermieters respektieren.
- Der Mieter ist verantwortlich für die Wahrung dieser Rechte.
- Der Vermieter bleibt der rechtliche Eigentümer der Ansprüche.