Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 149
§ 149 – Haftung des Gesellschafters für Fehlbetrag
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
Kurz erklärt
- Wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht, um Schulden zu begleichen und Beiträge zurückzuzahlen, müssen die Gesellschafter den Fehlbetrag decken.
- Die Gesellschafter haften anteilig entsprechend ihrer Kapitalanteile.
- Falls ein Gesellschafter seinen Anteil nicht zahlen kann, müssen die anderen Gesellschafter einspringen.
- Der Ausfall wird ebenfalls nach dem Verhältnis der Kapitalanteile verteilt.
- Jeder Gesellschafter ist also für seinen Anteil und gegebenenfalls für den Ausfall anderer verantwortlich.