§ 454 – Besorgung der Versendung
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges, normal normal die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und normal normal die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders. normal normal normal arabic (2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt. (3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab. (4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
Kurz erklärt
- Der Spediteur ist verantwortlich für die Organisation der Beförderung, einschließlich der Auswahl von Transportmitteln und -wegen.
- Er muss die notwendigen Verträge für Fracht, Lagerung und Spedition abschließen und Informationen an die ausführenden Unternehmer weitergeben.
- Zu seinen Pflichten gehören auch zusätzliche Leistungen wie Versicherung, Verpackung, Kennzeichnung und Zollabwicklung, sofern dies vereinbart ist.
- Der Spediteur schließt Verträge entweder in eigenem Namen oder im Namen des Versenders ab, wenn er dazu bevollmächtigt ist.
- Er muss die Interessen des Versenders wahren und dessen Anweisungen befolgen.