§ 455 – Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Der Versender ist verpflichtet, das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, deren der Spediteur zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Soll gefährliches Gut versendet werden, so hat der Versender dem Spediteur rechtzeitig in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. (2) Der Versender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Spediteur Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung, normal normal Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder normal normal Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind. normal normal normal arabic § 414 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist der Versender ein Verbraucher, so hat er dem Spediteur Schäden und Aufwendungen nach Absatz 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
Kurz erklärt
- Der Versender muss das Gut verpacken, kennzeichnen und notwendige Dokumente bereitstellen.
- Bei gefährlichem Gut muss der Versender rechtzeitig die Art der Gefahr und Vorsichtsmaßnahmen in Textform mitteilen.
- Der Versender haftet für Schäden und Kosten, die durch unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung entstehen.
- Dies gilt auch bei fehlenden oder falschen Dokumenten, die für die Behandlung des Gutes nötig sind.
- Verbraucher haften nur für Schäden, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann.