Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 366

§ 366 – hgb

(1) Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft. (2) Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft. (3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfandrecht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde Forderung herrührt.

Kurz erklärt

  • Kaufleute dürfen im Rahmen ihres Handelsgeschäfts bewegliche Sachen veräußern oder verpfänden, die ihnen nicht gehören, wobei bestimmte gesetzliche Regelungen gelten.
  • Der gute Glaube des Erwerbers wird berücksichtigt, auch wenn der Veräußerer oder Verpfänder nicht berechtigt ist, über die Sache zu verfügen.
  • Wenn eine Sache mit Rechten Dritter belastet ist, gelten die gleichen Regelungen für den guten Glauben des Erwerbers.
  • Das gesetzliche Pfandrecht von bestimmten Personen (z.B. Kommissionär, Frachtführer) wird dem durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleichgestellt, wenn es um den Schutz des guten Glaubens geht.
  • Das gesetzliche Pfandrecht gilt jedoch nicht für Sachen, die nicht Teil des Vertrages sind, aus dem die gesicherte Forderung stammt.