Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 569

§ 569 – Rückgabe des Schiffes

(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten Ort zurückzugeben. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeitcharterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei, die den Grund für die außerordentliche Kündigung zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.

Kurz erklärt

  • Der Zeitcharterer muss das Schiff nach Vertragsende am vereinbarten Ort zurückgeben.
  • Bei außerordentlicher Kündigung muss das Schiff dort zurückgegeben werden, wo es sich zum Zeitpunkt der Kündigung befindet.
  • Die Partei, die für die außerordentliche Kündigung verantwortlich ist, muss der anderen Partei den Schaden ersetzen.
  • Die Regelungen gelten unabhängig von der Art der Kündigung.
  • Es wird ein klarer Ort für die Rückgabe des Schiffs festgelegt.