Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 342

§ 342 – Anwendungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland und auf Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Absatz 1 mit Sitz im Inland, wenn diese Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften unverbundene Unternehmen sind und eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben, normal oberste Mutterunternehmen sind und sie oder ein verbundenes Unternehmen eine Niederlassung, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit in mindestens einem anderen Staat haben oder normal Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat sind und a) mittelgroß oder groß im Sinne des § 267 Absatz 2 bis 4 sind oder normal b) ausschließlich dem Zweck dienen, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen. normal alpha normal arabic (2) Dieser Unterabschnitt ist ferner anzuwenden auf Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die unverbundene Unternehmen sind oder verbundene Unternehmen sind, wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, und normal eine Zweigniederlassung im Inland haben, a) deren Umsatzerlöse im Sinne des § 342b Absatz 4 in mindestens zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils 12 Millionen Euro übersteigen und diesen Betrag danach in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren jeweils nicht unterschreiten oder normal b) die ausschließlich dem Zweck dient, die Berichtspflichten nach diesem Unterabschnitt zu umgehen. normal alpha normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Unterabschnitt gilt für inländische Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften, die unverbundene Unternehmen sind und in mindestens einem anderen Staat tätig sind.
  • Er betrifft Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen fungieren und bestimmte Größenkriterien erfüllen oder Berichtspflichten umgehen wollen.
  • Auch Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten sind betroffen, wenn sie unverbundene oder verbundene Unternehmen sind und eine Zweigniederlassung in Deutschland haben.
  • Diese Drittstaaten-Unternehmen müssen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsatzerlöse von über 12 Millionen Euro erzielen.
  • Der Unterabschnitt zielt darauf ab, Transparenz und Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen zu gewährleisten.