Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 288

§ 288 – Größenabhängige Erleichterungen

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30a, 32 bis 34 zu machen; normal eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen; normal bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist. normal arabic (2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.

Kurz erklärt

  • Kleine Kapitalgesellschaften müssen bestimmte Angaben in ihren Jahresabschlüssen nicht machen.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind von einigen weiteren Angaben befreit, müssen aber auf Anfrage der Wirtschaftsprüferkammer Informationen bereitstellen.
  • Bei bestimmten Angaben müssen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nur unter bestimmten Bedingungen Informationen bereitstellen.
  • Es gibt spezifische Regelungen, welche Angaben für verschiedene Unternehmensgrößen erforderlich sind.
  • Die Vorschriften zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand für kleinere Unternehmen zu reduzieren.