Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
10. Mai 1897
§ 480
§ 480 – Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätigkeit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht, so haftet auch der Reeder für den Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem Ladungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter; § 509 ist entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder ein Lotse kann für Schäden, die sie verursachen, haftbar gemacht werden.
- Der Reeder des Schiffs haftet ebenfalls für diese Schäden.
- Bei Schäden an Ladung haftet der Reeder nur wie ein Verfrachter.
- Die Haftung des Reeders für Ladungsschäden ist eingeschränkt.
- Es gelten die Bestimmungen des § 509 entsprechend.