Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 75

§ 75 – hgb

(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte. (2) In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des § 74b entsprechende Anwendung. (3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Gehilfe kann das Dienstverhältnis wegen vertragswidrigem Verhalten des Prinzipals kündigen und das Wettbewerbverbot wird unwirksam, wenn er dies schriftlich innerhalb eines Monats erklärt.
  • Das Wettbewerbverbot wird ebenfalls unwirksam, wenn der Prinzipal kündigt, es sei denn, es liegt ein erheblicher Grund für die Kündigung des Gehilfen vor.
  • Wenn der Prinzipal kündigt und bereit ist, dem Gehilfen während der Wettbewerbsbeschränkung sein volles Gehalt zu zahlen, bleibt das Wettbewerbverbot bestehen.
  • Bei einer Kündigung durch den Prinzipal wegen vertragswidrigem Verhalten des Gehilfen gilt die Regelung des ersten Absatzes ebenfalls.
  • Die Vorschriften des § 74b finden Anwendung, wenn der Prinzipal dem Gehilfen während der Wettbewerbsbeschränkung sein Gehalt zahlt.