Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 75a

§ 75a – hgb

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.

Kurz erklärt

  • Der Prinzipal kann schriftlich auf das Wettbewerbsverbot verzichten.
  • Dieser Verzicht kann vor dem Ende des Dienstverhältnisses erfolgen.
  • Nach dem Verzicht wird der Prinzipal nach einem Jahr von der Entschädigungspflicht befreit.
  • Die Erklärung muss schriftlich erfolgen.
  • Der Verzicht hat Auswirkungen auf die Zahlung der Entschädigung.