Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 10. Mai 1897
§ 75c

§ 75c – hgb

(1) Hat der Handlungsgehilfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung übernommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal Ansprüche nur nach Maßgabe der Vorschriften des § 340 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herabsetzung einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. (2) Ist die Verbindlichkeit der Vereinbarung nicht davon abhängig, daß sich der Prinzipal zur Zahlung einer Entschädigung an den Gehilfen verpflichtet, so kann der Prinzipal, wenn sich der Gehilfe einer Vertragsstrafe der in Absatz 1 bezeichneten Art unterworfen hat, nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Handlungsgehilfe eine vereinbarte Verpflichtung nicht erfüllt und eine Strafe versprochen hat, kann der Prinzipal Ansprüche nur gemäß § 340 BGB geltend machen.
  • Die Regelungen zur Herabsetzung übermäßig hoher Vertragsstrafen im BGB bleiben dabei unberührt.
  • Ist die Vereinbarung nicht an eine Entschädigungszahlung des Prinzipals an den Gehilfen gebunden, kann der Prinzipal nur die vereinbarte Strafe verlangen.
  • Der Prinzipal hat keinen Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz eines weiteren Schadens in diesem Fall.
  • Die Regelung betrifft nur die Strafe, die der Gehilfe im Falle einer Nichterfüllung versprochen hat.